BVerwG - Beschluss vom 12.10.2023
5 P 7.22
Normen:
BremPersVG § 39 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 81 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
IÖD 2024, 41
NZA-RR 2024, 156
ZTR 2024, 158
PersV 2024, 172
öAT 2024, 88
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 08.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1815/20
OVG Bremen, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 LP 441/21

Erfordernis von Schulungsveranstaltungen und Bildungsveranstaltungen für Personalräte; Einordnung eines Masterstudiengangs oder eines ihm zugeordneten Zertifikatsstudiengangs an einer wissenschaftlichen Hochschule als Schulungsveranstaltung und Bildungsveranstaltung

BVerwG, Beschluss vom 12.10.2023 - Aktenzeichen 5 P 7.22

DRsp Nr. 2024/1119

Erfordernis von Schulungsveranstaltungen und Bildungsveranstaltungen für Personalräte; Einordnung eines Masterstudiengangs oder eines ihm zugeordneten Zertifikatsstudiengangs an einer wissenschaftlichen Hochschule als Schulungsveranstaltung und Bildungsveranstaltung

1. Das für einen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren verfolgten abstrakten Feststellungsantrag erforderliche besondere Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse, das nur besteht, wenn es mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit künftig Streit über die von den Beteiligten eingenommenen unterschiedlichen Rechtsstandpunkte geben wird, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, also insbesondere danach, ob ein anlassbezogener Streit fortbesteht oder objektiv ausgeschlossen ist. 2. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Personalräte können im Sinne von § 39 Abs. 5 Satz 1 PersVG HB erforderlich sein, wenn sie die praktische Anwendbarkeit des Lehrstoffes in den Vordergrund stellen und auf anwendungsorientierte Inhalte ausgerichtet sind. 3. Ein Masterstudiengang oder ein ihm zugeordneter Zertifikatsstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule ist wegen seiner wissenschaftlichen Ausrichtung regelmäßig keine erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 5 Satz 1 PersVG HB.

Tenor