OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.10.2020
23 U 28/20
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 134 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 488/13

Erhöhte Feuchtigkeit der erdberührenden Kellerwände eines Hauses als Sachmangel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 23 U 28/20

DRsp Nr. 2022/16764

Erhöhte Feuchtigkeit der erdberührenden Kellerwände eines Hauses als Sachmangel

1. Es stellt einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, wenn in ein Gebäude von außen Feuchtigkeit eindringt, weil die Kaufsache in diesem Fall nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. 2. Da die Abdichtung der erdberührenden Außenwände nur eine begrenzte technische Lebenserwartung hat, ist im Wege der Vorteilsausgleichung ein "Abzug neu für alt" vorzunehmen. Das gilt auch im Falle arglistiger Täuschung durch den Verkäufer des Grundstücks.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.09.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Kläger teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 406,50 € außergerichtlich entstandene Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.