Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.09.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Kläger teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 406,50 € außergerichtlich entstandene Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
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