LAG Hamm, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 676/19
ArbG Paderborn, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1602/18
Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei langdauernder Erkrankung des Arbeitnehmers ab Beginn des UrlaubsjahresBesondere Umstände als Ausnahmetatbestand zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der UrlaubnahmeMitwirkungsobliegenheit bei teilweiser Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im UrlaubsjahrArbeitsvertragliche Dispositionsbefugnis für den vertraglichen MehrurlaubErkennbarkeit des Regelungswillens der Arbeitsvertragsparteien zur eigenständigen Regelung des vertraglichen Mehrurlaubs
BAG, Urteil vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 401/19
DRsp Nr. 2023/5668
Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei langdauernder Erkrankung des Arbeitnehmers ab Beginn des UrlaubsjahresBesondere Umstände als Ausnahmetatbestand zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der UrlaubnahmeMitwirkungsobliegenheit bei teilweiser Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im UrlaubsjahrArbeitsvertragliche Dispositionsbefugnis für den vertraglichen MehrurlaubErkennbarkeit des Regelungswillens der Arbeitsvertragsparteien zur eigenständigen Regelung des vertraglichen Mehrurlaubs
Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3BUrlG kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Bezugszeitraum, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, grundsätzlich nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben.Orientierungssätze:
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