BAG - Urteil vom 20.12.2022
9 AZR 401/19
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3; AVR Caritas § 13; AVR Caritas Anl. 14 Abschn. I § 1; AVR Caritas Anl. 14 Abschn. I § 3;
Fundstellen:
AP BUrlG _ 7 Nr. 108
ArbRB 2023, 167
BB 2023, 1074
BB 2023, 1530
DB 2023, 1933
EzA-SD 2023, 5
ZIP 2023, 1442
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 676/19
ArbG Paderborn, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1602/18

Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei langdauernder Erkrankung des Arbeitnehmers ab Beginn des UrlaubsjahresBesondere Umstände als Ausnahmetatbestand zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der UrlaubnahmeMitwirkungsobliegenheit bei teilweiser Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im UrlaubsjahrArbeitsvertragliche Dispositionsbefugnis für den vertraglichen MehrurlaubErkennbarkeit des Regelungswillens der Arbeitsvertragsparteien zur eigenständigen Regelung des vertraglichen Mehrurlaubs

BAG, Urteil vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 401/19

DRsp Nr. 2023/5668

Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei langdauernder Erkrankung des Arbeitnehmers ab Beginn des Urlaubsjahres Besondere Umstände als Ausnahmetatbestand zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Urlaubnahme Mitwirkungsobliegenheit bei teilweiser Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr Arbeitsvertragliche Dispositionsbefugnis für den vertraglichen Mehrurlaub Erkennbarkeit des Regelungswillens der Arbeitsvertragsparteien zur eigenständigen Regelung des vertraglichen Mehrurlaubs

Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Bezugszeitraum, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, grundsätzlich nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben. Orientierungssätze: