VGH Bayern - Beschluss vom 20.12.2016 22 AS 16.2421
Normen:
UVPG § 3a S. 1 und S. 4; UVPG § 3c; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 12 Abs. 1; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2; BayBO Art. 82 Abs. 1; BayBO Art. 82 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; TA-Lärm Nr. 6.1 Buchst. c);
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau und Betrieb von sechs Windkraftanlagen; Drittschutz bei Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen wegen unzumutbarer Lärmimmissionen; Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen auf Vogelarten durch Tötung; Gebot der Rücksichtnahme
VGH Bayern, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 22 AS 16.2421
DRsp Nr. 2017/9650
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau und Betrieb von sechs Windkraftanlagen; Drittschutz bei Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen wegen unzumutbarer Lärmimmissionen; Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen auf Vogelarten durch Tötung; Gebot der Rücksichtnahme
1. Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5VwGO. Dass gegen die Abweisung der Anfechtungsklage die Berufung zugelassen wurde, genügt deshalb für die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nicht. Es ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der zugelassenen Berufung vorzunehmen.2. Führt die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls dazu, dass der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Auffassung der Behörde wesentliche umweltbezogene Nebenbestimmungen im Sinne von § 12 Abs. 1BImSchG beigefügt werden müssen, ist dies ein Indiz dafür, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
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