BAG - Urteil vom 28.10.2008
3 AZR 903/07
Normen:
BGB § 315; BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 2; BetrAVG § 7; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 293; ZPO § 533;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 264 ZPO
NZA-RR 2009, 327
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1303/06
ArbG Köln, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 11000/05

Erweiterung des Klageantrags in der Berufungsinstanz um einen Hilfsantrag, Auslegung von Betriebsvereinbarungen bei Arbeitgeberleistung nach billigem Ermessen, Bindung des Pensionssicherungsvereins

BAG, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 903/07

DRsp Nr. 2009/747

Erweiterung des Klageantrags in der Berufungsinstanz um einen Hilfsantrag, Auslegung von Betriebsvereinbarungen bei Arbeitgeberleistung nach billigem Ermessen, Bindung des Pensionssicherungsvereins

Orientierungssätze: 1. Erweitert der Kläger einen auf Zahlung gerichteten Klageantrag in der Berufungsinstanz um einen Hilfsantrag, mit dem er die gerichtliche Bestimmung einer Zahlungspflicht nach billigem Ermessen begehrt, liegt darin eine Erweiterung des Klageantrages in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in § 264 Nr. 2 ZPO liegt deshalb keine Klageänderung vor. Auch in der Berufungsinstanz ist die Modifizierung des Klageantrages deshalb nicht als Klageänderung im Sinne der besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach § 533 ZPO zu behandeln. 2. Bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen ist nicht auf den allgemeinen, sondern den Sprachgebrauch im jeweiligen Geltungsbereich abzustellen. Diesen hat das Tatsachengericht ohne Bindung an Beweisantritte festzustellen. 3. Bei der gerichtlichen Festlegung einer Arbeitgeberleistung nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) haben die Arbeitsgerichte in der Regel eine kollektivrechtliche Vereinbarung, die vergleichbare Fälle betrifft, zu übertragen.