LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.11.2010
3 Ta 208/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1171/09

Fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei rechtskräftiger Klageabweisung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 208/10

DRsp Nr. 2011/13502

Fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei rechtskräftiger Klageabweisung

1. Im Prozesskostenhilfeverfahren darf das Beschwerdegericht die sachliche Voraussetzung der Erfolgsaussicht wegen der Rechtskraftwirkung der Hauptsacheentscheidung nicht mehr abweichend von der Auffassung der Vorinstanz beurteilen (§§ 322 Abs. 1 und 325 Abs. 1 ZPO analog). 2. Hat das Arbeitsgericht durch Urteil die Klage des Antragstellers als unbegründet abgewiesen und ist nach Rücknahme der Berufung aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils davon auszugehen, dass dem Antragsteller die erstinstanzlich geltend gemachten Klageforderungen nicht zustehen, schließt diese Verfahrenslage die rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den erstinstanzlich rechtskräftig beendeten Zahlungsprozess aus.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.08.2010 - 7 Ca 1171/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 1;

Gründe:

I. Im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 7 Ca 1171/09 - stritten die Parteien über Zahlungsansprüche des Klägers wegen Lohnabzügen und Urlaubsabgeltung.

Der Kläger hatte insoweit beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 829,18 EUR brutto (nebst Zinsen) zu zahlen.