LAG München - Beschluss vom 16.11.2023
3 Ta 177/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6062/23

Festsetzung des Gegenstandswerts für den Vergleich unter Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts zur Berechnung der Anwaltsgebühren

LAG München, Beschluss vom 16.11.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 177/23

DRsp Nr. 2024/1426

Festsetzung des Gegenstandswerts für den Vergleich unter Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts zur Berechnung der Anwaltsgebühren

Folgt eine Beschwerdekammer im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt sind, derzeit in der Fassung vom 09.02.2018, wird dabei nicht verkannt, dass der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Die Entscheidung des Erstgerichts ist vom Beschwerdegericht somit nicht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern das Beschwerdegericht hat eine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägerinvertreters und unter ihrer gebührenpflichtigen Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 03.08.2023 - 3 Ca 6062/23 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Gegenstandswert für den Vergleich war auf 32.390,74 € unter Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts von 16.818,74 € festzusetzen.

Der Klägerinvertreter hat die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG zu tragen.

Normenkette: