1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt -
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 01.05.1999 ein Arbeitsverhältnis von aktuell dem Umfang einer Teilzeitstelle von 80 % einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden besteht.
b.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
c.Die Widerklage wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 abgewiesen.
d.
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