LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.10.2023
7 Sa 751/22
Normen:
BGB § 611a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 1612/21

Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses; Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 751/22

DRsp Nr. 2024/5515

Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses; Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers

1. Für die Unterscheidung einer selbständigen Arbeit von einem Arbeitsverhältnis ist es maßgebend, wenn der Betroffene in einer nicht von ihm geschaffenen Organisationsstruktur und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses tätig wird und dies geeignet ist, ihn zu einem gewünschten Verhalten zu veranlassen, ohne dass dazu konkrete Weisungen ausgesprochen werden müssen. 2. Auch die Einteilung eines Mitarbeiters in Organisations-, Dienst- und Produktionspläne ohne vorherige Absprache stellt sich als starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft dar. 3. In der Regel liegt nur dann kein Arbeitsverhältnis vor, wenn jedwede Weisungsgebundenheit fehlt.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt - 13 Ca 1612/21 - vom 16.3.2022 teilweise abgeändert und im Tenor wie folgt gefasst:

a.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 01.05.1999 ein Arbeitsverhältnis von aktuell dem Umfang einer Teilzeitstelle von 80 % einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden besteht.

b.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

c.

Die Widerklage wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 abgewiesen.

d.