LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.08.2014
9 Sa 40/14
Normen:
BGB § 126 Abs. 1; BGB § 127 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623; BGB § 779; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 322;

Formfreie Abänderung vergleichsweiser Beendigungsvereinbarung durch die Arbeitnehmerin bei Einräumung eines eigenes Rechts zur vorzeitigen Lossagung vom Arbeitsverhältnis unter gleichzeitiger Erhöhung der AbfindungFeststellungsklage der Arbeitnehmerin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Faxnachricht trotz rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einer späteren außerordentlichen Kündigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 40/14

DRsp Nr. 2015/690

Formfreie Abänderung vergleichsweiser Beendigungsvereinbarung durch die Arbeitnehmerin bei Einräumung eines eigenes Rechts zur vorzeitigen Lossagung vom Arbeitsverhältnis unter gleichzeitiger Erhöhung der AbfindungFeststellungsklage der Arbeitnehmerin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Faxnachricht trotz rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einer späteren außerordentlichen Kündigung

1. Der Streitgegenstand und damit der Umfang der Rechtskraft eines stattgebenden Kündigungsschutzurteils kann dahingehend beschränkt sein, dass die (streitige) Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine frühere Kündigung ausgeklammert wird; der Arbeitgeberin kann dann nicht entgegen gehalten werden, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, wozu allerdings ausreichend Anhaltspunkte in dem prozessualen Verhalten der Parteien erforderlich sind, wonach sie trotz rechtskräftig für unwirksam erklärter Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch zuvor eingetretene Umstände "offen halten" und damit der Rechtskraft der Entscheidung über die spätere Kündigung entziehen wollen.