Frage 1: Worüber hat das BAG entschieden?

Autor: Sadtler

Das BAG war mit einem Fall befasst, in dem ein Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung eines (elektronischen) Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer geltend gemacht hatte.

In dem Fall ging es also gar nicht primär um die Arbeitszeiterfassung als solche, sondern vielmehr um kollektivrechtliche Fragestellungen, nämlich um Mitbestimmungsrechte. Das BAG verneinte ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung einer Arbeitszeiterfassung und begründete dies damit, dass der Arbeitgeber bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sei, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen. Bei Vorliegen einer gesetzlichen Regelung greift die Regelungssperre des § 87 Abs. 1 BetrVG, und ein Mitbestimmungsrecht scheitert, denn wird der Mitbestimmungsgegenstand durch eine Norm inhaltlich und abschließend geregelt, besteht für die Betriebsparteien keine Ausgestaltungsmöglichkeit.

Hinweis