Autor: Sadtler |
Wie genau die Arbeitszeiterfassung erfolgen soll, sagt das BAG nicht. Es wiederholt lediglich die Ausführungen des EuGH, dass zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer ein "objektives, verlässliches und zugängliches" System einzuführen sei, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Dabei bestehe - solange vom Gesetzgeber (noch) keine konkretisierenden Regelungen getroffen wurden - ein Spielraum, in dessen Rahmen u.a. die "Form" dieses Systems festzulegen sei. Bei ihrer Auswahl seien vor allem die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens - insbesondere seine Größe - zu berücksichtigen.
Die Arbeitszeiterfassung müsse nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch erfolgen:
"Vielmehr könnten beispielsweise - je nach Tätigkeit und Unternehmen - auch Aufzeichnungen in Papierform genügen."
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