LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.11.2023
16 TaBVGa 179/23
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 6;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 223
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 492/23

Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen; Beurteilungsspielraum des Betriebsrats für die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.11.2023 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 179/23

DRsp Nr. 2024/439

Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen; Beurteilungsspielraum des Betriebsrats für die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme

1. Werden zu vermittelnde Kenntnisse noch zur Wahrnehmung des Restmandats nach § 21b BetrVG benötigt, kann trotz einer eventuell bevorstehenden Betriebsumwandlung nicht davon ausgegangen werden, dass das zu schulende Betriebsratsmitglied in seiner verbleibenden Amtszeit das in den streitgegenständlichen Schulungen vermittelte Wissen nicht mehr benötigt. 2. Der Betriebsrat ist bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Schulungsteilnahme im Rahmen seines Beurteilungsspielraums verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Sein Beurteilungsspielraum bezieht sich aber auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung. Insofern muss er sich nicht für die kostengünstigste Schulungsveranstaltung entscheiden, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss den Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01.11.2023 - 7 BVGa 492/23 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass hinsichtlich des Tenors zu 1 der Schulungsort "A" ist,