LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.10.2023
16 TaBVGa 173/23
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BVGa 446/23

Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen; Beurteilungsspielraum des Betriebsrats für die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.10.2023 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 173/23

DRsp Nr. 2024/441

Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen; Beurteilungsspielraum des Betriebsrats für die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme

1. Der örtliche Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, ob die Gesamtbetriebsvereinbarungen ordnungsgemäß vom Arbeitgeber durchgeführt werden. Dies erfordert einen entsprechenden Kenntnisstand - hier vor allem im Zusammenhang mit der Einführung neuer Technologien - (auch) der örtlichen Betriebsräte. 2. Für Schulungsveranstaltungen für Betriebsräte ist die Befähigung zum Richteramt nicht erforderlich, insbesondere nicht (gesetzlich) vorgeschrieben. Es reicht aus, wenn der Schulungsveranstalter die von ihm eingesetzten Referenten für diese Aufgaben als hinreichend qualifiziert ansieht.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2023 - 26 BVGa 446/23 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Freistellung von zwei Betriebsratsmitgliedern zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung sowie die Übernahme der Kosten für die Schulung sowie der Anreise zum Schulungsort.