LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.11.2016
5 Ta 184/16
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 154
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 904/16

Gegenstandswert für Freistellungsregelung in Beendigungsvergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 184/16

DRsp Nr. 2016/19085

Gegenstandswert für Freistellungsregelung in Beendigungsvergleich

Eine Freistellungsregelung in einem Vergleich wirkt nicht werterhöhend, wenn sich keine Partei eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat (Ziff. 22.1.4 des Streitwertkatalogs idF vom 05.04.2016).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. September 2016, Az. 8 Ca 904/16, teilweise abgeändert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten für den Vergleich auf 40.580 EUR reduziert.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

3.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten.

Der Kläger war seit Dezember 2011 bei dem Beklagten zu einer monatlichen Vergütung von ca. 9.800 EUR beschäftigt. Das mit Klageschrift vom 19.07.2016 eingeleitete Kündigungsschutzverfahren endete am 26.08.2016 durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der ua. folgenden Wortlaut hat:

"Vergleich