LAG Chemnitz - Urteil vom 24.11.2010
5 Sa 211/10
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; MTV 1991 (Ziegelindustrie) § 12; MTV 2006 (Ziegelindustrie) § 15; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 783/07

Geltendmachung von Urlaubsansprüchen im Kündigungsrechtsstreit für den Fall des Annahmeverzuges

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 211/10

DRsp Nr. 2011/6368

Geltendmachung von Urlaubsansprüchen im Kündigungsrechtsstreit "für den Fall des Annahmeverzuges"

1. Werden mit der Klagschrift im Kündigungsrechtsstreit "für den Fall des Annahmeverzuges .. sämtliche sonstigen Leistungen wie Urlaub .." geltend gemacht, reichen die Geltendmachungen bis zur Beendigung des Annahmeverzugs durch gerichtliche oder einvernehmliche Klärung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses; das folgt aus dem ausdrücklichen Wortlaut der jeweiligen Geltendmachung, die auf die Dauer des Annahmeverzuges abstellt. 2. Von einer einvernehmlichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist erst aufgrund der Erklärungen der Parteien im Rahmen des Rechtsstreits auszugehen; auch wenn dem Arbeitnehmer bereits zuvor sämtliche vertraglichen oder tarifvertraglichen Leistungen gewährt werden, erfolgt dies nicht auf der Grundlage eines einvernehmlich fortgesetzten Arbeitsverhältnisses, wenn die Arbeitgeberin keine Tatsachen darlegt, die auf ein Einvernehmen des Arbeitnehmers in Bezug auf eine Beilegung des Kündigungsrechtsstreits sowie Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schließen lassen. 3. Die uneingeschränkte Gewährung der Leistungen erlaubt einen solchen zwingenden Schluss nicht.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 27.09.2007 - - teilweise, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen,