LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.11.2016
8 TaBV 23/15
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 14/14

Gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit einer BetriebsratswahlBegriff des Betriebes i.S. von § 19 Abs. 1 BetrVG

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 8 TaBV 23/15

DRsp Nr. 2017/3460

Gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl Begriff des Betriebes i.S. von § 19 Abs. 1 BetrVG

Für ein Klinikum, das ein Krankenhaus unterhält und eine Wirtschaftsgesellschaft, in die wirtschafts- und infrastrukturelle Dienste wie Küche, Transport und Reinigung ausgegliedert sind, ist ein einheitlicher Betriebsrat zu wählen.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 10,11, 12 und 13 werden zurückgewiesen.

II.

Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1 - 5 und 7-8 wird zurückgewiesen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl bei der Wirtschaftsgesellschaft des Klinikums (Beteiligten zu 11) im Folgenden auch: Wirtschaftsgesellschaft) vom 14.05.2014 und in diesem Zusammenhang über den Betriebsbegriff. Antragssteller sind die zu 1) bis 9) beteiligten Arbeitnehmer.

Die Beteiligte zu 10) (im Folgenden auch: Klinikum) ist eine gemeinnützige GmbH und unterhält ein Krankenhaus mit ca. 2700 Mitarbeitern. Neben dem Geschäftsführer hat der Geschäftsbereichsleiter Personal, Herr B., maßgebliche Personalverantwortung.

1. 1. 2.