LAG München, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 19/11
ArbG München, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 1202/10
Gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung
BAG, Urteil vom 16.07.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 784/11
DRsp Nr. 2013/22272
Gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung
Der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG dem Auszubildenden zu ersetzende Schaden umfasst keine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10KSchG.Orientierungssätze:1. Ausbildende haben Auszubildenden nach § 17 Abs. 1BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Maßgeblich für die Ermittlung der angemessenen Vergütung ist die Verkehrsanschauung. In Ermangelung einschlägiger Tarifverträge kann zur Bestimmung der Verkehrsanschauung auf Empfehlungen der Industrie- und Handelskammern oder der Handwerksinnungen zurückgegriffen werden. Eine Orientierung an der Berufsausbildungsbeihilfe scheidet dagegen aus.2. Bleibt die vereinbarte Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % hinter der nach der Verkehrsanschauung angemessenen zurück, ist die Ausbildungsvergütung grundsätzlich unangemessen mit der Rechtsfolge, dass die volle von der Verkehrsanschauung als angemessen angesehene Vergütung zu zahlen ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der vertraglichen Vereinbarung bis zur Grenze dessen, was die Parteien im Rahmen des § 17 Abs. 1BBiG hätten vereinbaren können, kommt nicht in Betracht.
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