LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2016
11 Sa 1759/15
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 7 Abs. 2; SGB VII § 236a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 626/15

Geringere Sozialplanabfindung für schwerbehinderten ArbeitnehmerVerstoß gegen Diskriminierungsverbot bei Zahlung geringerer Abfindung an SchwerbehindertenMittelbare Diskriminierung schwerbehinderter Arbeitnehmer

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1759/15

DRsp Nr. 2021/7318

Geringere Sozialplanabfindung für schwerbehinderten Arbeitnehmer Verstoß gegen Diskriminierungsverbot bei Zahlung geringerer Abfindung an Schwerbehinderten Mittelbare Diskriminierung schwerbehinderter Arbeitnehmer

Die Zahlung einer geringeren Abfindung bei Entlassung laut Sozialplan an einen schwerbehinderten Arbeitnehmer ist diskriminierend. Die Möglichkeit eines früheren Renteneintritts rechtfertigt dies nicht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Bochum vom 29.09.2015 - 2 Ca 626/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung ohne den Zusatz "netto" erfolgt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 7 Abs. 2; SGB VII § 236a Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht eine höhere Abfindung mit der Begründung, die Regelung zur Berechnung der Abfindung im Sozialtarifvertrag bzw. Sozialplan aus dem Jahr 2014 benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Schwerbehinderung.