Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 35 vom 13.09.2022
ZIP 2022, 2561
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 79/20
ArbG Minden, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 8/20
Gesetzesvorbehalt nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVGInitiativrecht des Betriebsrats und Gesetzesvorbehalt nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVGArbeitszeiterfassungspflicht des Arbeitgebers aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchGKein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung
BAG, Beschluss vom 13.09.2022 - Aktenzeichen 1 ABR 22/21
DRsp Nr. 2022/14019
Gesetzesvorbehalt nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVGInitiativrecht des Betriebsrats und Gesetzesvorbehalt nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVGArbeitszeiterfassungspflicht des Arbeitgebers aus § 3 Abs. 2 Nr. 1ArbSchGKein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung
1. Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG eine von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffen hat.2. Dem Betriebsrat steht kein - über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares - Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zu, mit dem die tägliche Arbeitszeit solcher Arbeitnehmer erfasst werden soll.Orientierungssätze:1. Nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn die betreffende Angelegenheit gesetzlich geregelt ist. Soweit das Gesetz dem Arbeitgeber eine bestimmte Verpflichtung bindend und abschließend auferlegt, ist kein Raum für ein Initiativrecht des Betriebsrats (Rn. 17 f.).
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