LAG München - Urteil vom 21.12.2010
6 Sa 722/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 19661/09

Gewinnbeteiligung bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die jeweils gültige Betriebsvereinbarung in den Werken; ergänzende Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Höhe der Gewinnbeteiligung

LAG München, Urteil vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 722/10

DRsp Nr. 2011/5618

Gewinnbeteiligung bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die "jeweils gültige Betriebsvereinbarung in den Werken"; ergänzende Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Höhe der Gewinnbeteiligung

1. Sagt der Arbeitgeber arbeitsvertraglich anstelle bislang bezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes eine Gewinnbeteiligung zu, deren Höhe und Auszahlungszeitpunkt sich nach einer "Betriebsvereinbarung in den Werken" richte, so stellt dies eine Bezugnahme auf eine in einem Werk des Unternehmens bestehende Betriebsvereinbarung dar, die dementsprechend auch für den in einem anderen Betrieb eingesetzten Arbeitnehmer gilt. 2. Angesichts der vertraglichen Zusage der Gewinnbeteiligung muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen für deren Berechnung und Auszahlung schaffen. Soweit nur für 2 Jahre die Höhe der Gewinnbeteiligung in der in Bezug genommenen Betriebsvereinbarung geregelt ist und die Betriebspartner für die künftige Jahre vereinbart hatten, hierüber gesondert zu verhandeln, was allerdings unterblieben war, so ist die Höhe der Gewinnbeteiligung durch ergänzende Auslegung der Betriebsvereinbarung zu klären.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 28. Juni 2010 - Az. 8 Ca 19661/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; § Abs. ;