LAG Hamm - Urteil vom 04.10.1995
14 Sa 93/95
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; VVG § 179 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 140
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 20.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 307/94

Gruppenunfallversicherung: Abschluss durch Arbeitgeber - Abzug eigener unfallbedingter Aufwendungen im Versicherungsfall

LAG Hamm, Urteil vom 04.10.1995 - Aktenzeichen 14 Sa 93/95

DRsp Nr. 2001/4102

Gruppenunfallversicherung: Abschluss durch Arbeitgeber - Abzug eigener unfallbedingter Aufwendungen im Versicherungsfall

Schließt ein Arbeitgeber auf eigene Kosten für seine Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung ab (ohne daß hierzu eine schriftliche Einwilligung der Arbeitnehmer vorliegt), so ist er zwar zur Auskehrung der Versicherungssumme an den verunfallten Arbeitnehmer verpflichtet. Dabei kann er aber - zumindest bei einem Freizeitunfall - seine eigenen unfallbedingten Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung anrechnen und einbehalten.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; VVG § 179 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von seiner ehemaligen Arbeitgeberin die restlose Auszahlung einer Versicherungssumme.

Die beklagte Arbeitgeberin hat über ihre Konzernmutter in Großbritannien für ihre Mitarbeiter eine Gruppen-Unfallversicherung bei der britischen Versicherung S. abgeschlossen. Hierüber verhalten sich die Konzernrichtlinien ins Deutsche übersetzt wie folgt:

Private Unfallversicherung gegen Personenschäden - alle Angestellte

Umfang: 24 Stunden Schutz während oder außerhalb der Firmentätigkeiten

Gegenstand: Ermessensschutz für alle Angestellten im Vereinigten Königreich und weltweit (wenn nicht nordamerikanische Angestellte)