LAG Köln - Urteil vom 10.11.2016
8 Sa 323/16
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 172
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 707/15

Haftung des Arbeitgebers wegen Nichtgewährung von Urlaub

LAG Köln, Urteil vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 323/16

DRsp Nr. 2017/689

Haftung des Arbeitgebers wegen Nichtgewährung von Urlaub

1. Das Unionsrecht (Urteil des EUGH vom 12.06.2014 - C-118/13 - Bollacke) gebietet es, § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG so auszulegen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch von sich aus auch ohne ein Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers zu erfüllen (wie LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014- 21 Sa 221/14). 2. Für die Jahre 2012 und 2013 scheitert aber ein dementsprechender Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der ständigen gegenteiligen Rechtsprechung des BAG am Verschulden des Arbeitgebers.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.02.2016 - 12 Ca 707/15 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.225,81 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.01.2015 zu zahlen.

2)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 580,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2015 zu zahlen.

3)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung für 2015 in Höhe von 857,14 € brutto zu zahlen.

4)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § Abs. ;