LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.11.2010
7 Sa 676/10
Normen:
ZPO § 189; ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 1; ZPO § 250; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 7697/08

Heilung des Zustellungsmangels durch tatsächlichen Zugang; unzulässige Berufung bei Fristversäumnis nach Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 676/10

DRsp Nr. 2011/6583

Heilung des Zustellungsmangels durch tatsächlichen Zugang; unzulässige Berufung bei Fristversäumnis nach Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits

Ein Zustellmangel wird nach § 189 ZPO geheilt, wenn der Richter die förmliche Zustellung verfügt hat, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das Dokument versehentlich formlos übersandt hat.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Januar 2010 - 37 Ca 7697/08 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 189; ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 1; ZPO § 250; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Kündigungen, die die Insolvenzschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem auf der Grundlage eines Rahmenvertrages über freie Mitarbeit und eines Projektvertrages über freie Mitarbeit beschäftigten Kläger ausgesprochen hat und in diesem Zusammenhang darüber, ob der Kläger als Arbeitnehmer bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt war.