BAG - Beschluss vom 15.04.2014
1 ABR 2/13 (B)
Normen:
BetrVG § 29 Abs. 2; BetrVG § 25; BetrVG § 33 Abs. 1; BetrVG § 33 Abs. 2; BetrVG § 75; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BDSG § 4 Abs. 1; BDSG § 28 Abs. 1; BDSG § 32; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 9
AP
AuR 2014, 247
BAGE 148, 26
BB 2014, 1267
DB 2014, 1208
DB 2014, 7
EzA-SD 2014, 14
MDR 2014, 906
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 109/11
ArbG Darmstadt, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 15/10

Heilung von Mängeln der Einladung zu einer Betriebsratssitzung

BAG, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 2/13 (B)

DRsp Nr. 2014/7273

Heilung von Mängeln der Einladung zu einer Betriebsratssitzung

Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bein der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen. Orientierungssätze: 1. Ein Betriebsratsbeschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen, wenn der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 BetrVG ist und sich in einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt hat. Eine ordnungsgemäße Sitzung setzt dabei nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG voraus, dass die Betriebsratsmitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung einer Tagesordnung zur Betriebsratssitzung geladen worden sind.