I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Gegenüber langzeiterkrankten Arbeitnehmern trifft den Arbeitgeber keine Belehrungspflicht dahin gehend, dass deren Urlaubsansprüche bei Nichtinanspruchnahme bis zum 31.12. des Kalenderjahres bzw. zum 31.03. des Folgejahres erlöschen. Erst nach Genesung ist der langzeiterkrankte Arbeitnehmer konkret über die noch offenen Urlaubsansprüche zu informieren.

Letzte redaktionelle Änderung: 16.03.2020