Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Eine Berufungsschrift, die dem Berufungsgericht aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers übermittelt wird, entspricht nicht den technischen Anforderungen an ein elektronisches Dokument, wenn in der übersandten PDF-Datei nicht alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte enthalten sind.
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