Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die tarifwidrige Anordnung von Rufbereitschaft statt Bereitschaftsdienst für Ärzte führt jedenfalls dann nicht dazu, dass die Zeit wie Bereitschaftsdienst vergütet werden muss, wenn der einschlägige Tarifvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht und keine Anhaltspunkte für eine unbewusste Regelungslücke vorliegen.
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