I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Legt ein Arbeitnehmer einen gefälschten Impfausweis vor, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber darf die im Impfausweis genannten Daten mit öffentlich zugänglichen Informationen über Verfügbarkeiten von Impf-Chargen abgleichen, um seine Kontrollpflichten nach dem IfSG zu erfüllen; es besteht kein Beweiserhebungs- oder -verwertungsverbot.

Letzte redaktionelle Änderung: 21.07.2022