Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Drohung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer nicht einvernehmlich ausscheide, stellt eine widerrechtliche Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB dar, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber wegen des Fristablaufs nach § 626 Abs. 2 BGB gar keine Kündigung mehr wirksam hätte erklären können.
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