I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Drohung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer nicht einvernehmlich ausscheide, stellt eine widerrechtliche Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB dar, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber wegen des Fristablaufs nach § 626 Abs. 2 BGB gar keine Kündigung mehr wirksam hätte erklären können.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.09.2022