Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Der Öffentlichkeitsgrundsatz gewährleistet, dass Gerichtsverhandlungen in aller Öffentlichkeit und nicht hinter "verschlossenen Türen" stattfinden. Seine Einhaltung setzt allerdings nicht voraus, dass jedermann wissen muss, wann und wo eine mündliche Verhandlung stattfindet. Die bloße zeitliche Abweichung von einer gerichtlichen Ankündigung des Termins führt nicht zur Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes.
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