II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten über die Vergütung oberärztlicher Hintergrunddienste. Der Kläger ist bei dem beklagten Klinikum als Oberarzt in der Nephrologie beschäftigt und wird regelmäßig zu den oberärztlichen Hintergrunddiensten herangezogen. Diese dauern wochentags je 16 Stunden und am Wochenende je 24 Stunden. Der Kläger ist verpflichtet, während der Dienste telefonisch erreichbar zu sein. Während der Hintergrunddienste kommt es sowohl zu Einsätzen im Krankenhaus nach telefonischem Abruf als auch zu rein telefonischen Inanspruchnahmen. Daneben hat der Kläger Transplantationsangebote zu bearbeiten. Nach den Vorgaben der verantwortlichen Stiftung muss er nach einem telefonischen Angebot eines Spenderorgans innerhalb von 30 Minuten prüfen, ob sich ein passender Patient in der Kartei des Krankenhauses befindet und muss diesen sowie den Dialysearzt ebenfalls in dieser Zeitspanne kontaktieren. Zu diesem Zweck führt er einen Aktenordner mit den Daten der Patienten mit sich, die für eine Transplantation anstehen.

Die Vergütung richtet sich nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL). Dessen § 7 definiert Bereitschaftsdienste bzw. die Rufbereitschaft wie folgt:

"§ 7