II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Die Klägerin arbeitete im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung und besuchte in diesem Rahmen u.a. auch Pflegeeinrichtungen. Sie wurde - wie alle anderen Mitarbeiter - im Oktober 2021 darüber informiert, dass ab dem 01.11.2021 nur noch vollständig geimpfte Mitarbeiter Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürfen. Die Klägerin behauptete sodann, sie sei geimpft, nahm - als es wieder möglich war - Kundentermine vor Ort wahr und legte im Zuge der 3G-Regeln sodann einen Impfausweis vor, aus dem sich voller Impfschutz ergab; ein digitales Impfzertifikat habe sie mobil gespeichert, sagte sie, aber ihr Mobiltelefon gerade nicht dabei. Die Beklagte machte daraufhin eine Chargenabfrage, bei der sich im Zusammenhang mit dem sehr frühen ersten Impftermin der Verdacht ergab, die Eintragungen im Impfpass seien gefälscht.