II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Beteiligten zu 2. und 3., zwei Arbeitgeberinnen, die gemeinsam eine vollstationäre Wohneinrichtung betreiben, führten mit dem Betriebsrat im Jahr 2017/2018 Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Während dieser Verhandlungen und auch nach dem Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung fanden zwischen den Parteien Gespräche über die Einführung eines Zeiterfassungssystems statt. Da keine Einigung erzielt werden konnte, beschlossen die Arbeitgeberinnen im Mai 2018, keine elektronische Zeiterfassung einzuführen.

Daraufhin leitete der Betriebsrat erfolgreich ein Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle zu dem Thema "Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung" ein. Die Arbeitgeberinnen rügten jedoch die Zuständigkeit der Einigungsstelle. Sie waren der Auffassung, dass bei der Einführung einer technischen Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kein Initiativrecht des Betriebsrats bestehe. Die Arbeit der Einigungsstelle wurde sodann bis zur Klärung der Zuständigkeit ausgesetzt. Im darauffolgenden Beschlussverfahren begehrte der Betriebsrat die Feststellung, dass ihm ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zustehe.