II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Klägerin war vom 07.01.2019 bis zum 19.07.2019 in der Rechtsanwaltskanzlei der Beklagten als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt. Der Urlaubsanspruch der Klägerin war unter § 5 des Arbeitsvertrags wie folgt geregelt:

"§ 5 Urlaub

Der Urlaubsanspruch beträgt 24 Arbeitstage, wobei zur Berechnung des Urlaubsanspruchs die Arbeitswoche fünf Tage umfaßt. Der Urlaub wird in Abstimmung mit dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange festgelegt. Urlaub ist grundsätzlich im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen. Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu nehmen.

Nicht genommener Urlaub kann nur dann auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall ist der Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres zu nehmen. Bis zum 31.03. des Folgejahres nicht genommener Urlaub verfällt."

In dem Arbeitsvertrag war folgende Verfallsklausel vereinbart:

"§ 15 Verfallfristen-/Ausschlussfristen