II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin wurde zum 01.02.2021 bei der Beklagten, die als gemeinnützige GmbH in kommunaler Trägerschaft ein Krankenhaus der Maximalversorgung betreibt, als medizinische Fachangestellte eingestellt. Die Klägerin war als Mitglied eines Pools von medizinischen Fachangestellten auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt.

Die Klägerin hatte der zuständigen Pflegedienstleitung mitgeteilt, dass sie die arbeitgeberseitigen Angebote, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen, nicht wahrnehmen werde, da sie diese Impfung ablehne. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin nach Anhörung des zuständigen Betriebsausschusses am 22.07.2021 ordentlich mit Wirkung zum 31.08.2021.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Kündigung unwirksam sei und insbesondere gegen § 612a BGB verstoße.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass die Kündigung nach § 134 BGB i.V.m. § 612a BGB unwirksam sei. Die Klägerin habe ihr Recht ausgeübt, sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Da die legitime Impfverweigerung - die gesetzliche Impfpflicht für Pflegepersonal war erst zum 16.03.2022 in Kraft getreten - tragender Beweggrund für die Kündigung gewesen sei, sei die Kündigung unwirksam. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt.