II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten nach einer Eigenkündigung der Arbeitnehmerin.

Die Arbeitnehmerin hatte sich verpflichtet, nach Abschluss einer Fortbildung noch sechs Monate im Arbeitsverhältnis zu verbleiben. Anderenfalls sollte sie zur (anteiligen) Rückzahlung der vom Arbeitgeber übernommenen Fortbildungskosten i.H.v. 4.090 Euro (Kursgebühren i.H.v. 1.930 Euro und bezahlte Freistellung für 18 Arbeitstage i.H.v. 2.160 Euro) verpflichtet sein.

Für den Fall der Eigenkündigung sah die Fortbildungsvereinbarung Folgendes vor:

"... Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund einer eigenen ordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden oder einer eigenen außerordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Kündigung (...) vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Bindungsfrist aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vom Arbeitgeber übernommenen Gesamtkosten an diesen zurückzuzahlen. (...) Für je einen vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fortbildung werden 1/6 des Rückzahlungsbetrages erlassen. (...)"