II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Arbeitgeber und Betriebsrat streiten u.a. über die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats bei der Einrichtung und Zuweisung von Desksharing-Arbeitsplätzen.

Der Arbeitgeber ist ein auf dem Gebiet der Telekommunikation tätiges Unternehmen mit etwa 1.700 Mitarbeitern. Für die von ihm genutzten Büroräumlichkeiten erstellt der Arbeitgeber selbst keine Raumpläne. Diese hat er in einem Warmmietenmodell vollständig ausgestattet angemietet. Die Ausstattung der Räume obliegt einer eigenständigen Konzerneinheit, wobei die Räumlichkeiten auch von anderen Konzerneinheiten als dem hier streitgegenständlichen Betrieb genutzt werden. Es sitzen zahlreiche Arbeitnehmer unterschiedlicher Konzerneinheiten in einem Raum.

Anlass für den Betriebsrat, das Beschlussverfahren einzuleiten, war, dass der Arbeitgeber ihm im Rahmen der Coronapandemie zugesagt hatte, Raumpläne zur Umsetzung eines Hygienekonzepts zuzuleiten. Hierzu kam es nicht bzw. beanstandete der Betriebsrat die Unvollständigkeit der Unterlagen. Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, dass es bereits ein konzerneinheitliches Gesundheitskonzept gebe, das auch in den hier fraglichen Räumlichkeiten umgesetzt werde. Außerdem lägen dem Arbeitgeber nicht für alle Räumlichkeiten Raumpläne vor, so dass er diese auch nicht an den Betriebsrat weiterleiten könne.