III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn eine vom Arbeitgeber erklärte Kündigung nicht gem. § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist und Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.

Derartige Gründe sind nach der Rechtsprechung des BAG Umstände, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, eine Wertung seiner Persönlichkeit, Leistung oder Eignung für die ihm übertragenen Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe müssen nicht durch (schuldhaftes) Verhalten des Arbeitnehmers begründet sein; vielmehr kommt es darauf an, ob bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz objektiv zu befürchten ist, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit gefährdet ist.1)