III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG stellte fest, dass dem Kläger ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zustand. Der Arbeitnehmer trage die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 EFZG. Der Beweis werde i.d.R. durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG könne der Tatrichter den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlege.

Der Arbeitgeber könne den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, bloßes Bestreiten mit Nichtwissen reiche indes nicht. Es müssten vielmehr Umstände dargelegt werden, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers hervorrufen. Dann wiederum sei es Sache des Arbeitnehmers, die Erkrankung zu beweisen. Das BAG1) habe festgestellt, dass eine "passgenaue" Krankschreibung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit erschüttern könne (zeitliche Koinzidenz). Allerdings ging es in diesem vom BAG entschiedenen Fall um eine einzige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die die restliche Dauer der Kündigungsfrist (15 Tage) abdeckte. Außerdem hatte die dort betroffene Arbeitnehmerin eine Eigenkündigung ausgesprochen und sich zeitgleich krankgemeldet.