III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Rechtsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Das BAG stellte zunächst fest, dass der Antrag des Betriebsrats nach der gebotenen Auslegung keinen Zulässigkeitsbedenken begegne. Der Antrag sei so auszulegen, dass der Betriebsrat die dauerhafte Überlassung von bereits existenten Entgeltlisten über einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehre. In diesem Verständnis sei der Antrag insbesondere bestimmt genug.