III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG bestätigte, zumindest dem Grunde nach, die Entscheidung des LAG und wies die Revision des Klägers zurück. Die Klage sei zwar nicht unzulässig gewesen, weil der Antrag des Klägers entgegen der Auffassung des LAG hinreichend bestimmt gewesen sei. Der Kläger habe aber keinen individuellen Anspruch auf die Durchführung des bEM, weil § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, keinen Individualanspruch des betroffenen Arbeitnehmers auf die Durchführung des bEM begründe. Dies sei bereits dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen. § 167 Abs. 2 Satz 6 SGB IX lege fest, dass die zuständige Interessenvertretung und - sofern das bEM einen schwerbehinderten Mitarbeiter betreffe - die Schwerbehindertenvertretung eine "gebotene Klärung" verlangen können. Das zuständige Gremium habe nach § 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber seine diesbezüglichen Verpflichtungen erfülle.