Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das Arbeitsgericht führte zunächst zu einem etwaigen Beweisverwertungsverbot aus und stellte fest, dass Verstöße gegen das Recht auf den durch Art. 8 Abs. 1 GRCh gebotenen Schutz personenbezogener Daten bzw. das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung zwar zu einem prozessualen Verwertungsverbot führen könnten. Allerdings sei die Verarbeitung der Gesundheitsdaten der Klägerin durch Art.
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