III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Arbeitsgericht führte zunächst zu einem etwaigen Beweisverwertungsverbot aus und stellte fest, dass Verstöße gegen das Recht auf den durch Art. 8 Abs. 1 GRCh gebotenen Schutz personenbezogener Daten bzw. das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung zwar zu einem prozessualen Verwertungsverbot führen könnten. Allerdings sei die Verarbeitung der Gesundheitsdaten der Klägerin durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO i.V.m. § 28b Abs. 3 Satz 3 IfSG in der vom 24.11. bis 11.12.2021 geltenden Fassung (a.F.) gedeckt und damit rechtmäßig. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Impfstatus zu dokumentieren, weil sie verpflichtet gewesen sei, die Einhaltung der 3G-Zutrittsbeschränkungen zu überwachen und zu dokumentieren. In Erfüllung ihrer Kontroll-Verpflichtung sei die Beklagte auch zur Verarbeitung durch Abgleich mit den öffentlich erhältlichen Daten der Chargenabfrage berechtigt. Dessen ungeachtet trete die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten angesichts der hohen Bedeutung der Verpflichtung ihrer Arbeitgeberin auf Kontrolle der gesetzlichen Infektionsschutzvorgaben zurück: