III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG hob auf die Revision der Beklagten die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Die Klägerin könne von der Beklagten keine Rückzahlung fordern, weil die diesbezügliche Regelung der Fortbildungsvereinbarung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalte. Der geschlossene Vertrag weise keine individuellen Besonderheiten auf und sei daher eine AGB gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei der Rückzahlungsklausel handle es sich um eine Regelung, die vollumfänglich der AGB-Kontrolle unterliege. Die Rückzahlungspflicht löse einen Bleibedruck aus, der zur Beeinträchtigung der durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Berufswahlfreiheit führe. Der Umstand, dass die Parteien in der "Klarstellung zur Fortbildungsvereinbarung" die bereitgestellten Mittel als Darlehen deklarierten, stehe der AGB-Kontrolle nicht entgegen. Diese "Klarstellung" nehme schließlich einen klaren Bezug auf die Rückzahlungsverpflichtung in dem Fortbildungsvertrag, so dass vorliegend tatsächlich kein Darlehen im Rechtssinne gewollt gewesen sei.