III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG gab der Revision der Klägerin überwiegend statt, sprach ihr die begehrte rückständige Vergütung nebst Zinsen und eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG von 2.000 Euro zu.

Die Klägerin habe im Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.10.2017 eine unmittelbare Entgeltbenachteiligung gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG bzw. gem. Art. 157 Abs. 2 AEUV erfahren. Eine solche liege vor, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zu einem geringeren Entgelt die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichte wie ein Mitarbeiter des jeweils anderen Geschlechts. Die Klägerin habe von März 2017 bis Oktober 2017 ein um 1.000 Euro brutto geringeres Entgelt erhalten als der Mitarbeiter P. Bei dem Vergleich der Entgelte sei ausschließlich das Grundgehalt zu berücksichtigen. Die anderen Entgeltbestandteile seien nicht einzubeziehen. Der Grundsatz der Entgeltgleichheit sei vielmehr auf die einzelnen Bestandteile anzuwenden, weil nur dann eine echte Transparenz und eine wirksame Kontrolle gewährleistet werden könne.