III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Arbeitsgericht stellte unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BAG fest, dass es außerhalb der Anwendbarkeit des KSchG der Überprüfung des Vorliegens personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Gründe nicht bedarf, so dass der Arbeitgeber grundsätzlich jedes Arbeitsverhältnis ohne Begründung fristgerecht kündigen könne. Dies gelte insbesondere für Arbeitsverhältnisse, in denen eine Probezeit vereinbart war. Die Rechtsunwirksamkeit einer solchen Kündigung sei daher allein am Maßstab der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) oder der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) zu messen, sofern nicht bereits ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ersichtlich sei (§ 34 BGB).