LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2023
14 Sa 526/23
Normen:
WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 1; LPVG NW § 66 Abs. 2; LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FA 2024, 110
öAT 2024, 97
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 04.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2250/22

Informierung des Personalrats durch den Arbeitgeber im Hinblick auf die Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts bei der Durchführung der Mitbestimmung zur Befristung; Prüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle durch den Personalrat

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 14 Sa 526/23

DRsp Nr. 2024/1557

Informierung des Personalrats durch den Arbeitgeber im Hinblick auf die Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts bei der Durchführung der Mitbestimmung zur Befristung; Prüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle durch den Personalrat

Bei der Durchführung der Mitbestimmung zur Befristung hat der Arbeitgeber den Personalrat so zu informieren, dass dieser sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen kann. Der Personalrat soll prüfen können, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Bei § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten Bestandteil der Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Befristung. Das Überprüfungsrecht ist nicht für Bereiche ausgeschlossen, in denen eine unbefristete Beschäftigung nicht vorgesehen ist.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 04.05.2023 - 6 Ca 2250/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 1; LPVG NW § 66 Abs. 2; LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags.

1. 2.