1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20.07.2022 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung von Zielvereinbarungsprämien.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.09.2007 bis 31.03.2021 beschäftigt, seit 01.11.2018 als Projektmanager Vertrieb zu einer vertraglich vereinbarten Bruttomonatsvergütung von 7.500,00 €. In seinem Arbeitsvertrag heißt es zudem unter § 4 (Vergütung):
1. 2. 1. 2.
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