LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.08.2023
8 Sa 341/22
Normen:
InsO § 38; InsO § 108 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1372/21

Streit um die Zahlung von Zielvereinbarungsprämien; Abgrenzung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 341/22

DRsp Nr. 2024/6369

Streit um die Zahlung von Zielvereinbarungsprämien; Abgrenzung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit

Bei Prämienansprüchen handelt es sich nicht um Masseforderungen i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Unter Masseverbindlichkeiten sind hiernach alle Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen zu verstehen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung zu erfolgen hat. Die Einordnung eines Entgeltanspruchs als Masseverbindlichkeit hat zur Voraussetzung, dass eine Leistung mit Entgeltcharakter vorliegt und der geltend gemachte Anspruch erst nach Verfahrenseröffnung entstanden ist.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20.07.2022 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Az. 1 Ca 1371/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 108 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Zielvereinbarungsprämien.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.09.2007 bis 31.03.2021 beschäftigt, seit 01.11.2018 als Projektmanager Vertrieb zu einer vertraglich vereinbarten Bruttomonatsvergütung von 7.500,00 €. In seinem Arbeitsvertrag heißt es zudem unter § 4 (Vergütung):

1. 2. 1. 2.