IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Vergütung von Fahrtzeiten ist schon oft Gegenstand von arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten gewesen. Zunächst muss festgestellt werden, ob überhaupt Arbeitszeit vorliegt, sodann, ob und wie diese zu vergüten ist.

Regelungen in einer Betriebsvereinbarung zu der Frage, ob bestimmte Tätigkeiten als Arbeitszeit anzusehen sind, hatte das BAG in der Vergangenheit als Regelungen über die Dauer der Arbeitszeit akzeptiert und für wirksam befunden. Die nunmehr vorgenommene Differenzierung erscheint vor diesem Hintergrund etwas konstruiert und wird Rechtsunsicherheit für betriebliche Regelungen mit sich bringen, die die Vergütung von Arbeitszeiten betreffen. Dies gilt umso mehr, als die Tarifsperre schon dann greift, wenn der Tarifvertrag die Vergütung abschließend regelt. Ob die konkrete Frage tarifvertraglich geregelt wurde oder nicht, spielt für die Sperrwirkung keine Rolle.