IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung liegt in Linie mit der Rechtsprechung des BAG. Dieses hatte schon 2012 entschieden, dass sich aus § 109 GewO kein Anspruch auf Aufnahme einer Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel in das Zeugnis ergibt.1) Tatsächlich geht diese Rechtsprechung an der Lebenswirklichkeit vorbei, denn in der Praxis wird eine entsprechende Schlussfloskel gerade bei "sehr guten" Zeugnisses regelmäßig erwartet - fehlt sie, kann dies trotz der Rechtsprechung des BAG einen sog. Leerstellenverdacht begründen.