Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Entscheidung zeigt, dass es auch bei einer mehrstündigen Unterbrechung möglich ist, zu einer von dem Versicherungsschutz gedeckten Tätigkeit zurückzukehren. Ob die Verfolgung eines Straftäters von dem Versicherungsschutz gedeckt ist, hängt davon ab, welche Handlungstendenz der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt aufweist. Ist die Verfolgung ausschließlich auf den eigennützigen Zweck der Wiedererlangung des Diebesguts gerichtet, scheidet Versicherungsschutz aus.
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